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   BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16   

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BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16 (https://dejure.org/2017,5947)
BVerwG, Entscheidung vom 07.02.2017 - 6 B 31.16 (https://dejure.org/2017,5947)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - 6 B 31.16 (https://dejure.org/2017,5947)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verlängerung der Zuteilung von Frequenzen (Frequenznutzungsrechte) aus dem Bereich von 2,6 GHz für regionale Versorgungsgebiete; Reichweite der Sperrwirkung einer Vergabeanordnung in zeitlicher Hinsicht über den Abschluss eines Vergabeverfahrens hinaus; ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung der Zuteilung von Frequenzen (Frequenznutzungsrechte) aus dem Bereich von 2,6 GHz für regionale Versorgungsgebiete; Reichweite der Sperrwirkung einer Vergabeanordnung in zeitlicher Hinsicht über den Abschluss eines Vergabeverfahrens hinaus; ...

  • rechtsportal.de

    Verlängerung der Zuteilung von Frequenzen (Frequenznutzungsrechte) aus dem Bereich von 2,6 GHz für regionale Versorgungsgebiete; Reichweite der Sperrwirkung einer Vergabeanordnung in zeitlicher Hinsicht über den Abschluss eines Vergabeverfahrens hinaus; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 22.06.2011 - 6 C 3.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Vergabeanordnung; Knappheit;

    Auszug aus BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16
    Nachdem der Senat diese Entscheidung auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - (Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen hat, hat dieses die Klage mit Urteil vom 3. September 2014 wiederum abgewiesen (Az.: 21 K 4413/11).

    Zudem habe sich das Oberverwaltungsgericht für sein Verständnis der Befristungsklausel auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 2014 (Az.: 21 K 4413/11) und das Urteil des Senats vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - (Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6) bezogen, die, was die Auslegung der besagten Klausel anbelange, ihrerseits auf dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2008 beruhten, den der Senat mit Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 - (juris) insgesamt wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin aufgehoben habe.

    Dies entspricht dem Abschichtungseffekt bestandskräftiger Zwischenentscheidungen nach dem Modell des gestuften Verfahrens, das den Regelungen über die Vergabe und Zuteilung von Frequenzen bei einer Knappheit im Sinne des § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG zugrunde liegt (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 24 ff., vom 23. März 2011 - 6 C 6.10 - BVerwGE 139, 226 Rn. 14 f., vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6 Rn. 14 f., 33 und vom 10. Oktober 2012 - 6 C 36.11 - BVerwGE 144, 284 Rn. 42 ff.).

    Zudem hat sich das Oberverwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin in zutreffender Weise auf die Rechtsprechung des Senats bezogen, derzufolge die durch die Vergabeanordnung bewirkte Umwandlung eines Anspruchs auf Einzelzuteilung in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht dadurch auflösend bedingt ist, dass es die Bundesnetzagentur versäumt, über den Zuteilungsantrag rechtzeitig zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 16 und vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6 Rn. 33).

    Der Erlass einer Vergabeanordnung hat nach § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG (§ 55 Abs. 9 Satz 1 TKG a.F.) die Feststellung einer Frequenzknappheit zur Voraussetzung (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6 Rn. 26).

  • BVerwG, 02.11.2011 - 3 B 54.11

    Berufliche Rehabilitierung; Widerspruch; Versäumung der Widerspruchsfrist;

    Auszug aus BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16
    Dabei kann dahinstehen, ob das von dem Oberverwaltungsgericht für den begehrten Verlängerungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 10. März 2016 gewählte Verfahren einer Abweisung der Klage sowohl aus prozessrechtlichen als auch aus sachlich-rechtlichen Gründen (UA S. 13 ff.) als fehlerhaft zu beurteilen ist (vgl. allgemein verneinend: BVerwG, Beschluss vom 11. November 1991 - 4 B 190.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237; bejahend: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 ; Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 6).

    Dieser könnte vielmehr fortgedacht werden, ohne dass die klageabweisende Entscheidung in ihrem betroffenen Teil entfiele (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 6 B 6.11 - juris Rn. 9; für die entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO beim Hinzutreten eines weiteren Verfahrensfehlers: BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 7).

    Über den Wortlaut der Norm hinaus hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beachtlichen Verfahrensmangels auch zu rein kassatorischen und teilweise auch zu reformatorischen Entscheidungen im Sinne von Korrekturen des angefochtenen Urteils im Beschwerdeverfahren befugt gesehen (vgl. die in BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 7 genannten Entscheidungen).

    Da diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist (anders beim Hinzutreten eines weiteren Verfahrensfehlers: BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 7), gibt es für die von der Klägerin begehrte Umwandlung des in Rede stehenden Sachausspruchs in eine Prozessentscheidung, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zulässig sein mag (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 ), in dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Grundlage.

  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 4.09

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Zuteilungsanspruch; Vergabe; Vergabeanordnung;

    Auszug aus BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Bestandskraft der Vergabeanordnung dem Anspruch auf Einzelzuteilung uneingeschränkt entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 28 a.E.).

    Dies entspricht dem Abschichtungseffekt bestandskräftiger Zwischenentscheidungen nach dem Modell des gestuften Verfahrens, das den Regelungen über die Vergabe und Zuteilung von Frequenzen bei einer Knappheit im Sinne des § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG zugrunde liegt (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 24 ff., vom 23. März 2011 - 6 C 6.10 - BVerwGE 139, 226 Rn. 14 f., vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6 Rn. 14 f., 33 und vom 10. Oktober 2012 - 6 C 36.11 - BVerwGE 144, 284 Rn. 42 ff.).

    Zudem hat sich das Oberverwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin in zutreffender Weise auf die Rechtsprechung des Senats bezogen, derzufolge die durch die Vergabeanordnung bewirkte Umwandlung eines Anspruchs auf Einzelzuteilung in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme an dem Vergabeverfahren nicht dadurch auflösend bedingt ist, dass es die Bundesnetzagentur versäumt, über den Zuteilungsantrag rechtzeitig zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 16 und vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6 Rn. 33).

  • BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 6.09

    Verteilung von Frequenzen; Unveränderter Fortbestand der Nutzungsbedingungen in

    Auszug aus BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16
    Diese Entscheidung hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 - (juris) wegen Verfahrensfehlerhaftigkeit nach § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Zudem habe sich das Oberverwaltungsgericht für sein Verständnis der Befristungsklausel auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 2014 (Az.: 21 K 4413/11) und das Urteil des Senats vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - (Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6) bezogen, die, was die Auslegung der besagten Klausel anbelange, ihrerseits auf dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2008 beruhten, den der Senat mit Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 - (juris) insgesamt wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin aufgehoben habe.

    Insbesondere bezieht sich die Passage in dem Beschluss des Senats vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 - (juris Rn. 8), in der die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130a Satz 1 VwGO unter anderem wegen der "äußerst komplexen tatsächlichen Bewertungen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Frequenzzuteilungen, deren Verlängerung die Klägerin begehrt" als fehlerhaft bewertet wird, nach dem Darstellungsgang der Entscheidung nicht auf die Frage der Auslegung der Befristungsklausel, sondern auf die Nutzungsparameter der Frequenzzuteilungen, deren Verlängerung die Klägerin begehrt.

  • BVerwG, 09.06.2015 - 6 B 59.14

    Telekommunikation; Mobilfunk; Vergabe von Funkfrequenzen; Vergabeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - (Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11) zurückgewiesen.

    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53 und vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

    Auszug aus BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16
    Dabei kann dahinstehen, ob das von dem Oberverwaltungsgericht für den begehrten Verlängerungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 10. März 2016 gewählte Verfahren einer Abweisung der Klage sowohl aus prozessrechtlichen als auch aus sachlich-rechtlichen Gründen (UA S. 13 ff.) als fehlerhaft zu beurteilen ist (vgl. allgemein verneinend: BVerwG, Beschluss vom 11. November 1991 - 4 B 190.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237; bejahend: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 ; Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 6).

    Da diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist (anders beim Hinzutreten eines weiteren Verfahrensfehlers: BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 7), gibt es für die von der Klägerin begehrte Umwandlung des in Rede stehenden Sachausspruchs in eine Prozessentscheidung, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zulässig sein mag (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 ), in dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Grundlage.

  • VG Köln, 03.09.2014 - 21 K 4413/11

    Vergabe und Zuteilung von Funkfrequenzen im Vergabeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16
    Nachdem der Senat diese Entscheidung auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - (Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen hat, hat dieses die Klage mit Urteil vom 3. September 2014 wiederum abgewiesen (Az.: 21 K 4413/11).

    Zudem habe sich das Oberverwaltungsgericht für sein Verständnis der Befristungsklausel auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 2014 (Az.: 21 K 4413/11) und das Urteil des Senats vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - (Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6) bezogen, die, was die Auslegung der besagten Klausel anbelange, ihrerseits auf dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2008 beruhten, den der Senat mit Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 - (juris) insgesamt wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin aufgehoben habe.

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16
    Wie auch in anderen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts kann die Berührung des Schutzbereichs eines Grundrechts auch hier im Einzelfall zu einer höheren Gewichtung des Aufhebungsinteresses des betroffenen Grundrechtsträgers im Rahmen einer nach den §§ 48 ff. VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung führen, macht eine solche Entscheidung jedoch nicht verzichtbar (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16
    Weder beruht dann das vorinstanzliche Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 13.09.2005 - 7 B 14.05

    Voraussetzungen des Erlöschens eines Anspruchs auf vermögensrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16
    Dies gilt unabhängig von den Einschränkungen, die sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge ergeben, die im Zusammenhang mit einer nach § 152 VwGO unanfechtbaren Vorentscheidung - hier in Gestalt des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses über die Ablehnung der Aussetzung - erhoben wird (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 - 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 16 und vom 13. September 2005 - 7 B 14.05 - juris Rn. 20 ff.).
  • BVerwG, 10.10.2012 - 6 C 36.11

    Telekommunikation; Vergabe von Frequenzen; drahtloser Netzzugang: Frequenzbereich

  • BVerwG, 11.11.1991 - 4 B 190.91
  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 C 6.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Vergabeanordnung; Knappheit;

  • BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11

    Bei einer geltendgemachten Abweichung einer das hessische Studienbeitragsrecht

  • VG Köln, 15.06.2007 - 11 K 572/07

    Airdata AG darf Funkfrequenzen behalten

  • BVerwG, 08.05.2014 - 5 B 3.14

    Konkretisierung der Bestimmung der Merkmale einer unangemessenen Dauer des

  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

  • VG Köln, 17.03.2010 - 21 K 6772/09

    Klagen gegen Frequenzversteigerung abgewiesen

  • BVerwG, 07.06.2019 - 8 B 36.18

    Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für die Erweiterung der Schankwirtschaft und

    Diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris m.w.N.).

    Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris m.w.N.).

  • BVerwG, 02.03.2021 - 8 B 56.20

    Rücknahme einer Zuwendung hinsichtlich Förderschädlichkeit des Abschlusses eines

    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:070217B6B31.16.0] - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Sie entziehen sich einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung durch das Revisionsgericht, weil sie die einzelfallbezogene, dem materiellen Recht zuzuordnende Beweiswürdigung des Tatsachengerichts betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.10.2017 - 8 B 1.17

    Enteignungsentschädigung; Ausschluss; Vorschubleisten für das

    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.07.2018 - 8 B 46.17

    Rückgabe von Gegenständen aus der Pfarrkirche als sog. Eigenkirche eines

    (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.11.2019 - 6 B 158.18

    Genehmigung von Terminierungsentgelten für PSTN-Zusammenschaltungsleistungen

    Weder beruht dann das vorinstanzliche Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:070217B6B31.16.0] - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 08.06.2017 - 8 B 24.16

    Überzeugungsgrundsatz; Erlösauskehr; Bauzustandseinschätzung

    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.03.2022 - 8 B 49.21

    Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung hinsichtlich zweier im Zuge

    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris m.w.N.).
  • BVerwG, 22.04.2022 - 8 B 55.21

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung eines Betroffenen wegen der erlittenen

    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.2020 - 8 B 37.20

    Nichtzulassung der Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris m.w.N.).
  • BVerwG, 10.11.2021 - 8 B 24.21

    Ausschluss einer politischen Verfolgung durch ein verhängtes Auftrittsverbot als

    Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.05.2021 - 8 B 60.20

    Zuerkennen einer Ausgleichsleistung für das im Zuge der Bodenreform

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